Satzung
des Gesangvereins Concordia 1869
Reichenbach an der Fils e. V.
Stand 25. März 2026
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: Gesangverein “Concordia” 1869 e. V. Reichenbach an der Fils und ist Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
(2) Der Verein wurde im Jahre 1869 gegründet, hat seinen Sitz in Reichenbach an der Fils, Landkreis Esslingen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen unter der Nr. 645 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Der Verein führt regelmäßige Proben zur Vorbereitung für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch. Damit stellt er sich in den Dienst der Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer in den Fällen der Nr. 5 keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen. Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss angemessene Ehrenamtspauschalen i.S. des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bezahlt werden. (§ 3 Ziff. 26 a EStG). Mitglieder, die als Chorleiter oder sonstige Übungsleiter tätig sind, können nach Vorstandsbeschluss eine angemessene Pauschale nach § 3 Ziff. 26 EStG erhalten.
- Jede Änderung der Satzung ist vorher mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft im Verein
(1) Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede geeignete Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Zwecke des Vereins unterstützen will.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Dieser entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
(3) Die Aufnahme Minderjähriger in den Verein bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Aufnahmeantrag entsprechend zu verpflichten haben.
(4) Minderjährige Mitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(6) Die Mitglieder haben ihre Rechte persönlich auszuüben. Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und haben das Recht auf die Nutzung der passenden Angebote des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten eine schriftliche Bestätigung ihrer Mitgliedschaft sowie die Vereinssatzung, die sie durch ihre Mitgliedschaft ausdrücklich anerkennen.
(4) Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(6) Die Chormitglieder sind außerdem gehalten, möglichst regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen und die chorischen Auftritte wahrzunehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(2) Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss,
- mit dem Tod,
- durch die Auflösung des Vereins.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis 30. September des Jahres und wird auf das Jahresende wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag festgesetzten Regelungen entsprechend. Bei Eintritt der Volljährigkeit besteht ein sofortiges Kündigungsrecht zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es den Vereinsbestimmungen zuwiderhandelt oder nach zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss soll schriftlich unter Angabe der Gründe dem Mitglied bekannt gegeben werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet in der nächsten, auf die Berufung folgenden Sitzung über das Ausschlussverfahren endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt. Er ist am 15.02. des Jahres zur Zahlung fällig. Bei Aufnahme eines Mitglieds im Laufe des Kalenderjahres wird der Mitgliedsbeitrag ab dem nächsten Quartal anteilig erhoben.
(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise erlassen oder bereits von der Erhebung des Beitrags absehen.
§ 7 Sonderumlagen
Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Der Vorschlag ist zu begründen. Die Sonderumlage darf das Doppelte des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Zur Beschlussfassung gelten die Vorschriften über den Mitgliedsbeitrag entsprechend.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
(2) Der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, berufen die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von drei Wochen ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden und der Tagungsort anzugeben. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladung per Mail erfüllt das Schriftformerfordernis. Mitgliederversammlungen sind stets unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zu enthalten:
- Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den Vorstand und den Kassenführer,
- Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
- turnusmäßig durchzuführende Wahlen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus.
(5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses einer Satzungsänderung und der Vereinsauflösung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind die in § 3 aufgeführten und anwesenden Mitglieder.
(6) Wahlen finden grundsätzlich schriftlich und geheim statt. Es kann offen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen. Die Wahl muss geheim durchgeführt werden, wenn dies mehrheitlich beschlossen wird.
(7) Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, ist der gewählt, der die höchste Stimmenzahl erhält.
Für die Wahl der vertretungsberechtigten Vorstände im Sinne des § 26 BGB (siehe in § 10 Abs. 1 dieser Satzung) ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erhält kein Bewerber die absolute Mehrheit, so ist durch Stichwahlen zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen die absolute Mehrheit für einen Bewerber herbeizuführen.
(8) Die Wahl der Beiräte kann in Blockwahl erfolgen. Es sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten.
(9) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.
(10) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung.
(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Später eingehende Anträge können nur beraten und darüber beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit feststellt. Ansonsten werden sie zur weiteren Bearbeitung in den Vorstand verwiesen.
(12) Wahlvorschläge können vom Vorstand oder aus der Mitte der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
- Ort und Datum der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Tagesordnung,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis,
- das Ergebnis bei Wahlen,
- die Art der Abstimmung und der Durchführung der Wahlen,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem Beirat.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende,
- zwei stellvertretende Vorsitzende
je alleinvertretungsberechtigt als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sowie
- der Schriftführer
- der Kassenführer
Dem Beirat gehören bis zu 8 stimmberechtigte Beiräte an. Die Aufgaben der Beiräte werden in der Vereinsordnung geregelt.
(2) Scheidet während seiner Amtszeit der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden aus, so kann auf Beschluss des Vorstands eine Nachwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des übrigen geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden auf drei Jahre, die Beiräte auf zwei Jahre gewählt.
Von den Beiräten soll jeweils die Hälfte jährlich neu gewählt werden.
(4) Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet mit dem Zeitpunkt der turnusmäßigen Neuwahl in der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Verfügung über die Finanzmittel für den laufenden Vereinsbetrieb.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie andere Ehrungen im Verein.
- Beschluss über die Chorleiterverträge
- Der Vorstand beschließt eine Vereinsordnung und gegebenenfalls Richtlinien, in denen die innere Organisation und die Ergänzung der Satzungsbestimmungen geregelt werden, wie zum Beispiel die Geschäftsverteilung, Leitung der Vorstandssitzungen, teilweise Übertragung der Mittelverfügung auf die Vorsitzenden, Einzelheiten über Ehrungen und Vorgänge bei Wahlen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf beratende Ausschüsse einsetzen.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter mündlich oder schriftlich nach Bedarf, mindestens 4-mal im Jahr, einberufen. Dies kann auch per Mail erfolgen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Mit der Einladung muss eine Tagesordnung versandt werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Bei Bedarf können die Chorleiter und andere Sachverständige beratend zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
(10) Die Beschlüsse werden vom Schriftführer schriftlich niedergelegt, sind vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und spätestens mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse über den Chorbetrieb sind in der nächsten Singstunde bekannt zu geben.
§11 Abteilungen / Chöre
(1) Mit Zustimmung des Vorstandes können innerhalb des Vereins Abteilungen / Chöre gebildet werden. Diese können ihre Strukturen und ihre Verwaltung in einer Abteilungsordnung regeln. Diese wird von einer Abteilungs- oder Chorversammlung beschlossen und darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstands.
(2) Einzelne Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen haben. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen müssen durch die Bücher des Vereins laufen.
§12 Schriftführung
(1) Der Schriftführer besorgt den anfallenden Schriftverkehr und fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen Protokolle an.
(2) Alle weiteren Aufgaben werden in der Vereinsordnung geregelt
§13 Kassenführung, Rechnungslegung
(1) Der Kassenführer ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig. Er führt über alle Zahlungsvorgänge Buch und hat die Einnahmen rechtzeitig einzuziehen und die Ausgaben nach Anweisung durch den jeweils zuständigen Vorsitzenden zu leisten, wobei Zuständigkeit und Vertretung im Verhinderungsfall in der Vereinsordnung geregelt werden.
(2) lm Rahmen der Geschäftsverteilung kann der Einzug des Vereinsbeitrags anderweitig delegiert werden.
(3) Die Jahresrechnung und der Jahresbericht sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie nach der Überprüfung durch die Kassenprüfer grundsätzlich bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres durch die Mitgliederversammlung festgestellt werden können.
(4) Der Kassenführer hat dem geschäftsführenden Vorstand und den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.
§14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer mit einer Amtszeit von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Bei vorgefundenen Mängeln muss rechtzeitig vorher dem Vorstand berichtet werden.
(3) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen oder gegebenenfalls ganz oder in Teilen zu verweigern.
(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
§15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung dargestellten Aufgaben sowie des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und ausschließlich für den Zahlungsverkehr des Vereins übermittelt.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.
§17 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung möglich, soweit der Vereinszweck (§ 2) nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Der Beschluss hierüber bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Änderungen der Satzung oder eine Neufassung der Satzung sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
§18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Beschluss über die Auflösung und die Benennung der Liquidatoren ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Nach Beendigung der Liquidation ist das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Reichenbach an der Fils zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, so lange, bis sich wieder ein Gesangverein gemäß § 2 dieser Satzung bildet.
Die Gemeinde ist verpflichtet und ermächtigt, das Treuhandvermögen diesem neuen Verein auszuhändigen, wobei dieser den Nachweis der ordnungsgemäßen und lebensfähigen Gründung, sowie die Eintragung im Vereinsregister erbringen muss. Kommt innerhalb von fünf Jahren keine dem § 2 dieser Satzung entsprechende Vereinsgründung zustande, ist das Treuhandvermögen einem anderen gemeinnützigen Zweck musikalischen Art zuzuführen.
(5) Beschlüsse gemäß § 18 dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.
§19 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt so gelten die Bezeichnungen in ihrer weiblichen Form.
§20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. März 2026 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 26.03.2010. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Reichenbach an der Fils, den 25. März 2026
